GeldwÀschegesetz

Hinweis zum GeldwĂ€schegesetz Baden-WĂŒrttemberg

Wenn der Immobilienmakler Sie nach dem Personalausweis fragt!

Nach dem GeldwĂ€schegesetz (GwG) sind Immobilienmakler verpflichtet, die IdentitĂ€t ihrer Kunden festzustellen. Seit mehreren Jahren existiert das GeldwĂ€schegesetz, das Immobilienmaklern spezielle Pflichten auferlegt. Wir halten die Pflichten nach dem GwG unbedingt ein, um im Fall der ÜberprĂŒfung durch die Aufsichtsbehörden nicht mit einem Ordnungsgeld belegt zu werden.

Merkblatt der baden-wĂŒrttembergischen Aufsichtsbehörden nach dem GeldwĂ€schegesetz

„Darf ein HĂ€ndler oder ein Immobilienmakler meine IdentitĂ€t und ggf. die IdentitĂ€t meines Vertreters zu GeldwĂ€scheprĂ€ventionszwecken prĂŒfen?“
Ja – das GeldwĂ€schegesetz (GwG)1 verlangt von vielen Gewerbetreibenden, dass sie wissen, mit wem sie GeschĂ€fte machen. Sie mĂŒssen ihren Kunden und ggf. auch die Person, die diesen vertritt (z.B. Boten oder BevollmĂ€chtigten) kennen (so genanntes „Know-your-customer-Prinzip“). Dazu mĂŒssen sie die im GwG vorgeschriebenen Daten erheben, die Richtigkeit anhand amtlicher Dokumente prĂŒfen und die Angaben fĂŒnf Jahre aufbewahren. Die Unternehmen sollen sich so auch selbst davor schĂŒtzen, fĂŒr GeldwĂ€sche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.

„Aber ich habe doch gar nichts mit GeldwĂ€sche zu tun!“
Wenn Ihr GeschĂ€ftspartner Sie und ggf. die Person, die Sie vertritt nach Ihren persönlichen Daten befragt, ist das kein Zeichen des Misstrauens oder eines Verdachts – er wird dies bei allen seinen Kunden tun, um die ihm nach dem GeldwĂ€schegesetz obliegenden Sorgfaltspflichten zu erfĂŒllen. Dies zeichnet ihn als seriösen Gewerbetreibenden aus und er vermeidet dadurch Sanktionen.

„In welchen FĂ€llen muss eine Identifizierung erfolgen?“

Wenn Sie beispielsweise

  • bei einem HĂ€ndler einen hochwertigen Gegenstand wie ein Auto, ein GemĂ€lde, Edelmetalle
    wie Gold, Schmuck oder Uhren im Wert ab 10.000 EUR kaufen bzw. verkaufen und in bar
    zahlen bzw. Bargeld erhalten,
  • ĂŒber einen Immobilienmakler eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchten. Der
    Immobilienmakler ist dabei verpflichtet Sie spÀtestens dann zu identifizieren, wenn ein
    ernsthaftes Interesse an dem ImmobiliengeschÀft erkennbar ist. Dies ist z.B. dann der Fall,
    wenn Sie eine ReservierungsgebĂŒhr gezahlt bzw. einen Vorvertrag oder eine
    Reservierungsvereinbarung geschlossen haben,
  • eine Lebensversicherung oder ein anderes Versicherungsprodukt als Geldanlage erwerben,
  • sich ĂŒber Möglichkeiten der Finanzanlage beraten lassen oder
  • eine Vorratsgesellschaft erwerben möchten.

„Welche Pflichten treffen mich als Kunden?“
Als Kunde mĂŒssen Sie den Gewerbetreibenden/Unternehmer darin unterstĂŒtzen, dass er die Pflichten, die ihm das GeldwĂ€schegesetz auferlegt, auch umsetzen kann.

Das heißt, Sie mĂŒssen

  • Ihren Namen, Ihren Geburtsort, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsangehörigkeit und Ihre aktuelle
    Wohnanschrift angeben,
  • Ihren Personalausweis, Reisepass oder einen vergleichbaren gĂŒltigen amtlichen
    Lichtbildausweis als Beleg fĂŒr Ihre Angaben zeigen und kopieren bzw. einscannen lassen,
  • angeben, ob Sie das GeschĂ€ft fĂŒr sich selbst oder eventuell fĂŒr einen Dritten abschließen
    möchten. Wenn dies der Fall ist, mĂŒssen Sie auch Angaben zur IdentitĂ€t des Dritten
    (wirtschaftlich Berechtigter) machen,
  • falls Sie fĂŒr eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handeln: Firma (Name oder
    Bezeichnung), Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der
    Hauptniederlassung und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder des
    gesetzlichen Vertreters offenlegen. Ihre Angaben mĂŒssen Sie durch einen Auszug aus dem
    Handelsregister oder vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, GrĂŒndungs- oder
    gleichwertige beweiskrÀftige Dokumente belegen und diese ebenfalls kopieren bzw.
    einscannen lassen.

Diese Angaben und Dokumente muss auch eine ggf. fĂŒr Sie handelnde Person (z.B. Bote oder Berechtigter) dem Gewerbetreibenden/Unternehmer zur VerfĂŒgung stellen. Diese muss zudem darlegen können, dass sie berechtigt ist Sie zu vertreten.

1 Gesetz ĂŒber das AufspĂŒren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GeldwĂ€schegesetz – GwG).

„VerstĂ¶ĂŸt das alles nicht gegen den Datenschutz?“
Nein, da das GeldwĂ€schegesetz ausdrĂŒcklich die Erhebung, Verifizierung und Dokumentation der Daten fordert. NatĂŒrlich muss der Umgang mit den Daten den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

„Und wenn ich das alles nicht möchte?“
Wenn Sie als Kunde Ihre Mitwirkung in den vom GeldwĂ€schegesetz vorgeschriebenen FĂ€llen verweigern, darf das Unternehmen oder der Betrieb das vorgesehene GeschĂ€ft mit Ihnen nicht abschließen. Er darf Ihnen z. B. keine Immobilie oder Lebensversicherung vermitteln, keine entsprechend hohen BargeldbetrĂ€ge von Ihnen entgegennehmen bzw. an Sie auszahlen und Sie nicht ĂŒber Finanzanlagemöglichkeiten beraten.

Bei Fragen sprechen Sie bitte Ihre regionale Aufsichtsbehörde an:

RegierungsprÀsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Telefon: 0711 904-11606,-11607
Telefax: 0711 904-11666
E-Mail: geldwaesche@rps.bwl.de

RegierungsprÀsidium Karlsruhe
Schlossplatz 1-3
76131 Karlsruhe
Telefon: 0721 926-5328, -5334
Telefax:. 0721 93340232
E-Mail: geldwaesche@rpk.bwl.de

RegierungsprÀsidium Freiburg
Bissierstraße 7
79114 Freiburg
Telefon: 0761 208-4844, -4841
Telefax: 0761 208-394796
E-Mail: geldwaesche@rpf.bwl.de

RegierungsprĂ€sidium TĂŒbingen
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 TĂŒbingen
Telefon: 07071 757-3028, -5407
Telefax: 07071 757-3190
E-Mail: geldwaesche@rpt.bwl.de

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Aufsichtsbehörde – nur eine möglichst allgemein verstĂ€ndliche Hilfestellung geben und erhebt daher keinen Anspruch auf VollstĂ€ndigkeit. Obwohl es mit grĂ¶ĂŸtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung fĂŒr die inhaltliche Richtigkeit ĂŒbernommen werden. Grundlage ist das GeldwĂ€schegesetz (GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl I, Nr. 39, S. 1822ff).

Weitere Informationen unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Sicherheit/Seiten/Geldwaesche.aspx

Herausgeber:
Die RegierungsprĂ€sidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und TĂŒbingen
Stand: Dezember 2017

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