Geldwäschegesetz
Hinweis zum Geldwäschegesetz Baden-Württemberg
Wenn der Immobilienmakler Sie nach dem Personalausweis fragt!
Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind Immobilienmakler verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen. Seit mehreren Jahren existiert das Geldwäschegesetz, das Immobilienmaklern spezielle Pflichten auferlegt. Wir halten die Pflichten nach dem GwG unbedingt ein, um im Fall der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden nicht mit einem Ordnungsgeld belegt zu werden.
Merkblatt der baden-württembergischen Aufsichtsbehörden nach dem Geldwäschegesetz
„Darf ein Händler oder ein Immobilienmakler meine Identität und ggf. die Identität meines Vertreters zu Geldwäschepräventionszwecken prüfen?“
Ja – das Geldwäschegesetz (GwG)1 verlangt von vielen Gewerbetreibenden, dass sie wissen, mit wem sie Geschäfte machen. Sie müssen ihren Kunden und ggf. auch die Person, die diesen vertritt (z.B. Boten oder Bevollmächtigten) kennen (so genanntes „Know-your-customer-Prinzip“). Dazu müssen sie die im GwG vorgeschriebenen Daten erheben, die Richtigkeit anhand amtlicher Dokumente prüfen und die Angaben fünf Jahre aufbewahren. Die Unternehmen sollen sich so auch selbst davor schützen, für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
„Aber ich habe doch gar nichts mit Geldwäsche zu tun!“
Wenn Ihr Geschäftspartner Sie und ggf. die Person, die Sie vertritt nach Ihren persönlichen Daten befragt, ist das kein Zeichen des Misstrauens oder eines Verdachts – er wird dies bei allen seinen Kunden tun, um die ihm nach dem Geldwäschegesetz obliegenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dies zeichnet ihn als seriösen Gewerbetreibenden aus und er vermeidet dadurch Sanktionen.
„In welchen Fällen muss eine Identifizierung erfolgen?“
Wenn Sie beispielsweise
- bei einem Händler einen hochwertigen Gegenstand wie ein Auto, ein Gemälde, Edelmetalle
wie Gold, Schmuck oder Uhren im Wert ab 10.000 EUR kaufen bzw. verkaufen und in bar
zahlen bzw. Bargeld erhalten, - über einen Immobilienmakler eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchten. Der
Immobilienmakler ist dabei verpflichtet Sie spätestens dann zu identifizieren, wenn ein
ernsthaftes Interesse an dem Immobiliengeschäft erkennbar ist. Dies ist z.B. dann der Fall,
wenn Sie eine Reservierungsgebühr gezahlt bzw. einen Vorvertrag oder eine
Reservierungsvereinbarung geschlossen haben, - eine Lebensversicherung oder ein anderes Versicherungsprodukt als Geldanlage erwerben,
- sich über Möglichkeiten der Finanzanlage beraten lassen oder
- eine Vorratsgesellschaft erwerben möchten.
„Welche Pflichten treffen mich als Kunden?“
Als Kunde müssen Sie den Gewerbetreibenden/Unternehmer darin unterstützen, dass er die Pflichten, die ihm das Geldwäschegesetz auferlegt, auch umsetzen kann.
Das heißt, Sie müssen
- Ihren Namen, Ihren Geburtsort, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsangehörigkeit und Ihre aktuelle
Wohnanschrift angeben, - Ihren Personalausweis, Reisepass oder einen vergleichbaren gültigen amtlichen
Lichtbildausweis als Beleg für Ihre Angaben zeigen und kopieren bzw. einscannen lassen, - angeben, ob Sie das Geschäft für sich selbst oder eventuell für einen Dritten abschließen
möchten. Wenn dies der Fall ist, müssen Sie auch Angaben zur Identität des Dritten
(wirtschaftlich Berechtigter) machen, - falls Sie für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handeln: Firma (Name oder
Bezeichnung), Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der
Hauptniederlassung und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder des
gesetzlichen Vertreters offenlegen. Ihre Angaben müssen Sie durch einen Auszug aus dem
Handelsregister oder vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, Gründungs- oder
gleichwertige beweiskräftige Dokumente belegen und diese ebenfalls kopieren bzw.
einscannen lassen.
Diese Angaben und Dokumente muss auch eine ggf. für Sie handelnde Person (z.B. Bote oder Berechtigter) dem Gewerbetreibenden/Unternehmer zur Verfügung stellen. Diese muss zudem darlegen können, dass sie berechtigt ist Sie zu vertreten.
1 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG).
„Verstößt das alles nicht gegen den Datenschutz?“
Nein, da das Geldwäschegesetz ausdrücklich die Erhebung, Verifizierung und Dokumentation der Daten fordert. Natürlich muss der Umgang mit den Daten den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
„Und wenn ich das alles nicht möchte?“
Wenn Sie als Kunde Ihre Mitwirkung in den vom Geldwäschegesetz vorgeschriebenen Fällen verweigern, darf das Unternehmen oder der Betrieb das vorgesehene Geschäft mit Ihnen nicht abschließen. Er darf Ihnen z. B. keine Immobilie oder Lebensversicherung vermitteln, keine entsprechend hohen Bargeldbeträge von Ihnen entgegennehmen bzw. an Sie auszahlen und Sie nicht über Finanzanlagemöglichkeiten beraten.
Bei Fragen sprechen Sie bitte Ihre regionale Aufsichtsbehörde an:
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Telefon: 0711 904-11606,-11607
Telefax: 0711 904-11666
E-Mail: geldwaesche@rps.bwl.de
Regierungspräsidium Karlsruhe
Schlossplatz 1-3
76131 Karlsruhe
Telefon: 0721 926-5328, -5334
Telefax:. 0721 93340232
E-Mail: geldwaesche@rpk.bwl.de
Regierungspräsidium Freiburg
Bissierstraße 7
79114 Freiburg
Telefon: 0761 208-4844, -4841
Telefax: 0761 208-394796
E-Mail: geldwaesche@rpf.bwl.de
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Telefon: 07071 757-3028, -5407
Telefax: 07071 757-3190
E-Mail: geldwaesche@rpt.bwl.de
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Aufsichtsbehörde – nur eine möglichst allgemein verständliche Hilfestellung geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. Grundlage ist das Geldwäschegesetz (GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl I, Nr. 39, S. 1822ff).
Weitere Informationen unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Sicherheit/Seiten/Geldwaesche.aspx
Herausgeber:
Die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen
Stand: Dezember 2017